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- Chronik.
- Gremien.
- Mitgliedschaft.
- Satzung.
Satzung für den Verein Standortmarketing Darmstadt-Dieburg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Standortmarketing Darmstadt-Dieburg e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt. Er soll in das dortige Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Mitwirkung beim Marketing für den Wirtschafts- und
Naherholungsstandort Darmstadt-Dieburg. Auch kann durch gemeinsame Projektarbeit die
Entwicklung in den Bereichen Wirtschaft, Tourismus und Naherholung im Landkreis aktiv
gefördert werden. Zweck des Vereins ist darüber hinaus die Umsetzung und
Fortschreibung des Regionalen Entwicklungskonzeptes für den ländlichen Raum des
Landkreises Darmstadt-Dieburg.
(2) Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- Auf- und Ausbau von Netzwerken
- Erhebungen und Erstellung von Informationsmaterialien
- Beteiligung an Messen und Ausstellungen
- Zusammenarbeit mit benachbarten, regionalen und überregionalen Einrichtungen
- Förderung eines innovativen Klimas
- Etablierung eines Regionalmanagements als zentrale Anlaufstelle für die Entwicklung des ländlichen Raumes des Landkreises Darmstadt-Dieburg
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können kommunale Gebietskörperschaften sowie weitere natürliche und juristische Personen und Verbände werden, die sich mit der Mitgliedschaft bereit erklären, sich für die Ziele des Vereins aktiv einzusetzen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Umlagen.
(2) Die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus können Arbeitsausschüsse und ein Beirat eingerichtet werden (vgl. § 14). Ferner kann ein Geschäftsführer bestellt werden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, mindestens einer/einem
stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Sofern
der Landkreis Darmstadt-Dieburg Mitglied des Vereins ist, übernimmt die bzw. der für
Wirtschaftsentwicklung verantwortliche Dezernentin/Dezernent kraft Amtes den Vorsitz.
(2) Der Verein wird nach § 26 BGB durch die/den Vorsitzende/n gemeinsam mit einer/m
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
Gesetz oder diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Entscheidung über alle wichtigen und grundsätzlichen Fragen der
Vereinsarbeit und der Geschäftsführung;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) Vorbereitung des Haushaltsplanes und Erstellung des Jahresberichts zur Vorlage an
die Mitgliederversammlung;
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
f) Bestellung eines Geschäftsführers und Führen einer Geschäftsstelle;
g) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern;
h) Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Das ausschließliche
Vorschlagsrecht für den Vorstandsvorsitzenden hat der Landkreis Darmstadt-Dieburg. Die
Amtszeit des Vorsitzenden und des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
(2) Der Vorstand bestimmt die Rangfolge der stellvertretenden Vorsitzenden, wenn diese
Position mehrfach besetzt wird.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die
Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Übersendung der Tagesordnung
einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzführenden Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme der Jahresrechnung, die ihr vom Vorstand mit dem Prüfungsbericht
der Rechnungsprüfer vorgelegt wird; Entlastung des Vorstands;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e) Wahl der Rechnungsprüfer;
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(g) Entgegennahme des Berichts der Lokalen Aktionsgruppe (§ 15)
(3) Geschäftsordnung und innerer Gang der Erledigung der Aufgaben der Lokalen
Aktionsgruppe (§ 15) erfolgen durch diese selbstbestimmt im Rahmen der ihr zur Verfügung
stehenden Mittel. Die Mitgliederversammlung hat kein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf
finanzielle Entscheidungen der Lokalen Aktionsgruppe im Rahmen der dieser zur Verfügung
stehenden eigenen Mittel. Ein Mitbestimmungsvorbehalt besteht nur im Falle der
Zurverfügungstellung von Haushaltsmitteln im Rahmen eines Beschlusses gemäß § 10
Abs.2 a) dieser Satzung.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu
geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Versammlung. Bei Satzungsänderungen oder einer
Vereinsauflösung ist in jedem Fall das Verfahren nach Abs. 1 einzuhalten.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes beantragt.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Für den Fall, dass diese verhindert sind,
bestimmt der Vorstand die Reihenfolge der Vertretung durch Vorstandsmitglieder im
übrigen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen
werden.
(2) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Abstimmung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge zur Änderung der Satzung sind in der
Tagesordnung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Zur Änderung der Satzung,
insbesondere zur Änderung des Zwecks des Vereins, ist in der Mitgliederversammlung
eine Mehrheit von mehr als der Hälfte aller Vereinsmitglieder erforderlich. Wird diese
Mehrheit nicht erreicht, muss eine zweite Versammlung stattfinden, bei der diese
Mehrheitsregelung ebenfalls gültig ist. Wenn in der zweiten Versammlung keine
entsprechende Mehrheit erreicht wird, gelten die entsprechenden Anträge als abgelehnt.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten
haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende
Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Die
anwesenden Mitglieder können abweichende Vorstellungen und Anmerkungen zu
Tagesordnungspunkten in Protokollvermerken festhalten lassen.
§ 14 Arbeitsausschüsse, Beirat
(1) Zur Behandlung von Fachthemen aus den Bereichen Wirtschaft, Tourismus und
Naherholung können vom Vorstand Arbeitsausschüsse und zur Unterstützung der
Vereinsarbeit ein Beirat eingerichtet werden.
(2) Der Vorsitzende der Ausschüsse ist jeweils aus dem Kreise der Vereinsmitglieder zu
bestimmen. Die Ernennung des Vorsitzenden erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung
der Ausschüsse erfolgt durch die Ausschussvorsitzenden.
(3) Die Einberufung des Beirats erfolgt durch den Vorstand. Im Übrigen gelten für diesen die Regelungen des § 13 Abs. l, Satz 1 bis 3 entsprechend.
§ 15 Lokale Aktionsgruppe
(1) Die Lokale Aktionsgruppe (LAG) ist eine im Hinblick auf die ihr über Drittmittel zur Verfügung
gestellten Finanzmittel eigenständige Untergliederung des Standortmarketing Darmstadt-
Dieburg e.V.. Der Verein unterstützt die LAG bei ihrer Aufgabenerledigung.
(2) Die LAG regelt Organisation, Aufgaben und Finanzausstattung eigenständig unter
Beachtung dieser Satzung.
(3) Aufgabe der LAG ist die Umsetzung und Fortschreibung des Regionalen
Entwicklungskonzeptes für den ländlichen Raum des Landkreises Darmstadt-Dieburg (REK).
Der räumliche Zuständigkeitsbereich der LAG ist identisch mit der REK-Gebietskulisse.
(4) Mitglied in der LAG können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, deren Sitz im REK-Gebiet ist, oder deren Zuständigkeitsbereich sich auf das REK-Gebiet bezieht. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den LAG-Vorstand zu stellen. Der LAG-Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die LAG-Mitglieder müssen nicht ordentliche Mitglieder des Standortmarketing Darmstadt-Dieburg e.V. sein.
(5) Organe der LAG sind:
- die LAG-Mitgliederversammlung
- der LAG-Vorstand
- der LAG-Förderausschuss
(6) Die LAG-Mitgliederversammlung ist höchstes Organ der LAG. Ihre Aufgaben sind
insbesondere:
- Wahl des LAG-Vorstandes
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des LAG-Vorstandes
- Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplans
- Beratung und Beschlussfassung von Ordnungen
(7) Der LAG-Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern, darunter einem
Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Er wird aus den Reihen der LAGMitglieder gewählt; ein Vorstandsmitglied des Standortmarketing Darmstadt-Dieburg e.V. gehört dem LAG-Vorstand kraft Amtes an. Der LAG-Vorstand ist verantwortlich für die Erledigung der laufenden Geschäfte der LAG, insbesondere die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, jeglichen schuldrechtlichen und öffentlich- rechtlichen Verträgen und die Beantragung von Fördermitteln.
Der LAG-Vorstand beruft die Mitglieder des LAG-Förderausschusses aus den Reihen der
LAG-Mitglieder.
Der LAG-Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten. Erledigung der Aufgaben und
innerer Gang der Geschäfte bestimmt sich nach einer Geschäftsordnung, die vom LAGVorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.
Der LAG-Vorstand vertritt die LAG im Rechtsverkehr nach außen und innen sowie den
Standortmarketing Darmstadt- Dieburg e.V. in seinem Tätigkeitsbereich als besonderer
Vertreter gem. § 30 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Kommt es im Fall von Pflichtverletzungen der Mitglieder des LAG-Vorstandes im
Außenverhältnis zu einer Inanspruchnahme von Vorstandsmitgliedern des
Standortmarketing Darmstadt-Dieburg e.V. gem. § 26 BGB, so verpflichten sich die
Vorstandsmitglieder des LAG-Vorstandes, denen ein Verschulden vorgeworfen wird, die
Vorstandsmitglieder des Standortmarketing Darmstadt-Dieburg e.V. gem. § 26 BGB im
Innenverhältnis von der Haftung vollständig freizustellen. Dies gilt für jegliche Fälle der
Haftungsinanspruchnahme, sei es durch Körperschaften des privaten oder öffentlichen
Rechts oder sonstiger Dritter.
(8) Der LAG-Förderausschuss berät den LAG-Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben.
Er beschließt unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel über Art, Umfang und
Reihenfolge der durchzuführenden REK-Projekte. Der Förderausschuss besteht aus elf
Mitgliedern; davon dürfen maximal fünf dem kommunalen oder staatlichen Bereich
angehörten. Bei der Berufung der Mitglieder ist darauf zu achten, dass mindestens die
Bereiche Wirtschaft, Landwirtschaft, Soziales, Kultur, Tourismus sowie Umwelt- und
Naturschutz durch je eine Person vertreten sind. Der Förderausschuss wird für die Dauer
von zwei Jahren berufen.
(9) Bei Auflösung des Standortmarketing Darmstadt-Dieburg e.V. besteht die LAG als nicht
rechtsfähiger Verein mit der hier geregelten Struktur fort. Vor einem Beschluss über die
Auflösung des Standortmarketing Darmstadt Dieburg e.V. findet mit der LAG eine
Vermögensauseinandersetzung statt. Die auf die LAG entfallenden Vermögensteile des
Standortmarketing Darmstadt-Dieburg e.V. sind auf die LAG zu übertragen. Die
Rechtsfähigkeit der LAG ist unverzüglich bei dem zuständigen Vereinsregister zu
beantragen.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 13 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein
stellvertretendes Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Landkreis
Darmstadt-Dieburg, der es unmittelbar und ausschließlich für § 2 dieser Satzung
entsprechende Zwecke zu verwenden hat. Sofern der Landkreis Darmstadt-Dieburg zum
Zeitpunkt der Liquidation nicht Mitglied des Vereins ist, treten an dessen Stelle die Mitglieder
des Vereins.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 2.11.2006 in Roßdorf beschlossen.
Geändert in der Mitgliederversammlung am 14.2.2008 in Darmstadt.

